Satzung

Visionerski Transport e.V. Leipzig

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein soll unter dem Namen „Visionerski Transport“ ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen, Ausstellungen, Workshops, Projekte und Aktionen, die dem künstlerischen und interkulturellen Dialog, der kulturellen Bildung und einem transnationalen zirkulierenden Wissensaustausch dienen
  3. Ergebnisse und Stand der Vereinsarbeit werden durch vielfältige Veranstaltungsformen an verschiedenen Orten sowie im Internet und durch Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen privaten oder öffentlichen Rechts sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Es gibt Aktivmitglieder [stimmberechtigt] und Fördermitglieder [nicht stimmberechtigt].
  3. a) Aktivmitglieder sind im Verein mitwirkende natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
    b) Fördernde Mitglieder sind nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig. Sie unterstützen und fördern den Zweck des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Beitragsjahresende schriftlich zu erklären.
  6. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • nach Fälligkeit des Jahresbeitrages sechs Monate säumig ist,
    • sich vereinsschädigend verhält und/oder
    • grob gegen die Satzung verstößt.

    Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.

§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühren, Finanzen

  1. Die Höhe des jährlichen Beitrags für Aktiv- und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln, Spenden und Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • ein_e Rechnungsprüfer_in
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Organe benannt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Versammlung der Mitglieder, als oberstes Organ des Vereins, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Diese Aufgaben umfassen u. a.:
      • die Änderungen der Satzung,
      • die Wahl des Vorstands für ein Jahr,
      • die Wahl eines bzw. einer Rechnungsprüfer_in für ein Jahr,
      • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vorstands,
      • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      • Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluss der Vorstand beschlossen hat,
      • die Einrichtung neuer Organe sowie
      • die Auflösung des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Alle Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen zuvor unter Benennung der Tagesordnungspunkte schriftlich per Post, Email oder Fax eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder verlangt wird.
    3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand hat zudem ein Vetorecht. Eine schriftliche Stimmübertragung oder schriftliche Stellungnahme zur Stimmabgabe ist möglich.
      Einer Satzungsänderung müssen 75 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen!
    4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält stets Angaben zu Zeit und Ort, Namen der Anwesenden und Ergebnisse der Versammlung. Es ist von der protokollierenden Person sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Mit der Unterschriftsleistung gelten die in dem Protokoll enthaltenen Beschlüsse als beurkundet.

§ 8 Vorstand

      1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder müssen natürliche Aktivmitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt und führt danach die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.
      2. Die Amtsperiode des Vorstands gilt zunächst für ein Jahr. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur durch die Wahl eines Vorstandsmitglieds möglich, das an seine Stelle tritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine_n Nachfolger_in bestimmen.
      3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann den Verein mit mindestens einem Vorstandsmitglied per Unterschrift oder Anwesenheit vertreten.
      4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
      5. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
        • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
        • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
        • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
        • die Aufnahme neuer Mitglieder.
      6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen.
      7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Aufwendungsersatz

      1. Mitglieder im Vorstand haben für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
      2. Mitglieder außerhalb des Vorstands haben für Tätigkeiten im Interesse und Auftrag des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
      3. Aufwendungsersatz erfolgt gegen Nachweis der getätigten Aufwendungen und im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 10 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung durch eine 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
    2. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung angekündigt werden.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

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